Neues Recht beim Pferdehandel

Ab dem 01.01.2002 ist das Bürgerliche Gesetzbuch geändert aufgrund der EU-Richtlinie betreffend den Verbraucherschutz. Ersatzlos gestrichen sind die altehrwürdigen Bestimmungen der kaiserlichen Verordnung betreffend Viehmängel sowie die Sonderregelungen betreffend die Gewährleistungspflichten beim Pferdekauf. An ihre Stelle ist neues Recht getreten, welches zunächst einmal das Pferd der gebrauchten Sache also dem gebrauchten PKW oder der neuen Sache (der Zahnbürste) gleichsetzt. Der Gesetzgeber hat bei der Abfassung neuen Rechts nicht der Tatsache Rechnung getragen, dass beispielsweise ein Pferd allein durch die räumliche Veränderung des Stalles und der anderweitigen Benutzung (zu starke Beanspruchung oder zu wenig Bewegung) innerhalb kürzester Zeit seinen Gesundheitszustand verschlechtern kann. Kauft jetzt ein Käufer ein Pferd und bei diesem zeigen sich gesundheitliche Mängel oder auch Mängel betreffend die Eignung für den vorgesehenen Zweck, dann stehen ihm die Rechte zu auf:

Nachbesserung (evtl. veterinärmedizinische Behandlung)
Rücktrittsrecht
Minderungsrecht
Schadenersatzrecht.

Die Ansprüche verjähren in zwei Jahren bzw. bei einer gebrauchten Sache einem Jahr. Wenn in der Zeit bis zum 31.12.01 es genügte, sich auf die gesetzlichen Bestimmungen zu berufen, so ist ab diesem Zeitpunkt die dringende Notwendigkeit gegeben, durch Vereinbarungen zwischen den Parteien diese gesetzlichen Bestimmungen abzuändern soweit hierzu überhaupt die gesetzliche Möglichkeit besteht.

Bislang galt nach den gesetzlichen Bestimmungen das Pferd gekauft wie besehen unter Übernahme der Gewähr betreffend die Hauptmängel. Wegen der Hauptmängel war eine Gewährsfrist von zwei Wochen und eine anschließende Verjährungsfrist von sechs Wochen vorgeschrieben. Diese Regelung war vernünftig und sie trug auch dem Sachverstand Rechnung, den die Väter de BGB bewogen haben, solch kurze Fristen gesetzlich vorzusehen. Wenn jetzt grundsätzlich der Käufer ein Recht hat aufgetretene Schäden reklamieren während der Dauer von einem bzw. zwei Jahren, dann wird die Situation für den Verkäufer insbesondere für den Gewerblichen außerordentlich schwierig, denn Letzterer kann nur in sehr beschränktem Falle durch Sondervereinbarungen in Abweichung der gesetzlichen Bestimmung die Fristen verkürzen.

Verkauft der Gewerbetreibende (so insbesondere das Gestüt) an einen Privatmann und zwar egal ob durch unmittelbare Rechtsbeziehung oder über eine Auktion, so hat er zunächst die vertragliche Verpflichtung das Pferd mangelfrei zu übereignen. Insoweit ist ein Haftungsausschluss rechtswirksam nicht vereinbar. Die Verjährungsfrist von gesetzlich vorgesehen zwei Jahre kann durch Sondervereinbarung verkürzt werden aber Äußerstenfalls nur auf die Dauer eines Jahres. Von besonderer Bedeutung ist die Frage der Beweislast. Zeigt sich innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Übereignung ein Mangel, so spricht die gesetzliche Vermutung dafür, dass dieser Mangel im Zeitraum der Übereignung vorhanden war und es ist Sache des Verkäufers, den Beweis zu führen, dass dieser Mangel im Zeitpunkt der Übereignung eben nicht vorhanden war, er also erst in der Besitzzeit beim Käufer entstanden ist. Diese gesetzliche Vermutung findet nur da nicht Anwendung, wenn der aufgetretene Mangel mit der Art der Sache unvereinbar ist. Eine vertragliche Vereinbarung, die die Rechte des Käufers zeitlich auf unter zwölf Monate beschränkt entbehrt der Rechtswirksamkeit.

Günstiger ist die Gestaltungsmöglichkeit bei Rechtsbeziehungen zwischen Privatleuten, also solchen, die nicht gewerblich tätig sind. Hier ist beispielsweise eine Verkürzung der Verjährungsfrist möglich, wobei der Gesetzgeber offen lässt, was er insoweit für angemessen erachtet. Eine derartige Möglichkeit ist aber selbstverständlich nur dann existent, wenn die Parteien solches ausdrücklich vereinbart haben denn anderenfalls gilt die gesetzliche Regelung und diese ist oben mit allen Konsequenzen dargestellt. Bei der Abfassung einer solchen tunlichst schriftlichen Vereinbarung muss natürlich darauf geachtet werden, dass nicht die zum Teil in Wegfall geratenen Bestimmungen des AGB-Gesetzes einschlägig werden, nämlich dann, wenn vom Verkäufer einseitig erstellter Vertragstext verwehrt wird, der für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert ist.

Die Rechte des Käufers können in einer solchen Vereinbarung auch beschränkt werden, insbesondere auch betreffend den Ausschluss von Minderung. Die Minderung war nach altem Recht ausgeschlossen. Nach neuem Recht steht dem Käufer der Anspruch auf Minderung zu. Wenn er meint, aufgrund der nach Übereignung gezeigten Rennleistungen sei das Pferd den Kaufpreis nicht wer, mindert er und kein Richter in der BRD wird in der Lage sein, ohne Zuziehung eines Sachverständigen eine Entscheidung zu treffen.

Bei der dritten Fallgruppe ist davon auszugehen, dass Gewerbetreibende untereinander handeln und derartige Rechtsbeziehungen fallen wiederum nicht unter den Schutzzweck der Regelung betreffend Verbrauchsgüterkauf. Die Dispositionsmöglichkeit der Beteiligten ist auch hier gegeben und zwar in gleicher Weise wie bei den Handelsbeziehungen zwischen Privatleuten. Aller Wahrscheinlichkeit nach wird sich der Markt dahingehend entwickeln, dass der Verkäufer eine Verkaufsuntersuchung in Auftrag gibt und hierin alle von der Norm abweichenden Merkmale deklarieren lässt. Kauft der Käufer in Kenntnis dieser Umstände, hat er selbstverständlich nachher nicht die gesetzlich vorgesehenen Rechte.

Es sei zum Abschluss noch darauf hingewiesen, dass eine Dispositionsmöglichkeit auch zwischen Privatleuten und Gewerbetreibenden dann nicht gegeben ist, wenn eine Haftung wegen Vorsatzes in Frage kommt. Der relevante Markt wird lange Zeit brauchen, um sich an die neuen gesetzlichen Regelungen anzupassen.

Rechtsanwalt J.M. Freiherr von der Recke, Köln juristischer Schwerpunkt: Recht im Pferdesport

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