Urteile im Ordnungsausschuss gegen Weißmeier und Byrne

Am heutigen Dienstag, 16.06.2025, fanden vor dem Ordnungsausschuss von Deutscher Galopp zwei Verhandlungen statt. Die Verhandlungen wurden vom Vorsitzenden des Ordnungsausschusses, Herrn Mirko Roßkamp, geführt.

Verfahren gegen F. Weißmeier wegen Schädigung des Ansehens des Rennsports Nr. 590/1 der RO am 05.10.2024 in Dortmund

Im Anschluss an das 2. Rennen der Rennveranstaltung am 05.10.2024 in Dortmund kam es zwischen dem Trainer Fabian Xaver Weißmeier und Besitzertrainer Adel Massad zu einer kurzen Handgreiflichkeit am Absattelring. In der heutigen Sitzung des Ordnungsausschusses wurde folgende Strafe festgestellt: Dem beschuldigten Trainer Fabian Weißmeier wird wegen Verstoßes gegen Nr. 590/1 in Verbindung mit Nr. 589 der Rennordnung die Trainerlizenz für die Dauer von zwei Monaten entzogen. Der Lizenzentzug wird zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit beträgt zwei Jahre. Dem Beschuldigten werden folgende Auflagen gemacht: Erstens, er hat sich jeden Verstoßes gegen Nr. 529 ff. der Rennordnung zu enthalten. Zweitens, er hat eine Geldbuße in Höhe von 1.000 Euro an Deutscher Galopp e.V. zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beschuldigte einschließlich seiner notwendigen Auslagen.

 Verfahren gegen S. Byrne wegen Schädigung des Ansehens des Rennsports Nr. 590/1 der RO und einer Rennbehinderung Nr. 594/1 am 29.05.2025 in Dortmund

Im 2. Rennen der Rennveranstaltung am 29.05.2025 in Dortmund kam es zu einer Störung der Stute Vitalia durch die von Sean Byrne gerittene Barbie Girl. In diesem Vorfall sprach der Ordnungsausschuss keine Strafe aus. Im Anschluss an das Rennen kam es zwischen den Jockeys Sean Byrne und Leon Wolff zu einer Handgreiflichkeit im Waagegebäude. In der heutigen Sitzung des Ordnungsausschusses wurde folgende Strafe festgestellt: Dem beschuldigten Jockey Sean Byrne wird wegen Verstoßes gegen Nr. 590/1 in Verbindung mit Nr. 589 der Rennordnung eine Geldbuße in Höhe von 500 Euro auferlegt. Es wird ein Reitverbot von drei Wochen unter Anrechnung des ausgesprochenen Reitverbots verhängt. Die Kosten des Verfahrens tragen der Beschuldigte und Deutscher Galopp je zur Hälfte; seine notwendigen Auslagen trägt der Beschuldigte selbst.

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