Die Zivilkammer des Landgerichts Köln hat am Donnerstag in einer etwas mehr als eine Stunde dauernden Verhandlung noch keine finale Entscheidung getroffen. Erst am 28. Juni kann das Gericht final über die Klage von Dschingis Secrets Besitzer Horst Pudwill gegen das Direktorium für Vollblutzucht und Rennen entscheiden.
Die Kammer machte klar, dass sie inhaltlich keinerlei Entscheidung darüber treffen werde, ob die beiden Erstplatzierten des Deutschen Derbys 2016, Isfahan und Savoir Vivre, wegen übermäßigen Einsatzes der Peitsche zu disqualifizieren seien. Das sei der Verbandsgerichtsbarkeit vorbehalten, die ordentliche Gerichtsbarkeit sei entsprechend keine Fortsetzung des Instanzenweges vor der Verbandsgerichtsbarkeit.
Der Vorsitzende Richter Hans-Joachim Becks machte während der Verhandlung deutlich, dass es keine inhaltliche Entscheidung in der Sache geben werde und stärkte damit die Autonomie des Verbandes und seiner Gerichtsbarkeit. Dem eingereichten Klageantrag auf Disqualifikation räumte er entsprechend wenig Chancen ein.
Über einen Hilfsantrag, den die Klägerseite stellte, muss nun entschieden werden. Hierbei geht es um die Art und Weise des Zustandeskommens der verbandsgerichtlichen Urteile. Es könnte dazu kommen, dass das Renngericht des Direktoriums erneut, dann zum dritten Mal, entscheiden muss. Es hätte, so Becks in einer ersten Einschätzung, eine neue Entscheidung des Renngerichtes geben müssen, nachdem das Obere Renngericht die erste Entscheidung aufgehoben habe. Stattdessen hatte das Renngericht das Urteil des Oberen Renngerichts seinerzeit als „Urteil ohne Bindungswirkung“ bezeichnet und keine neue Entscheidung getroffen.
„Als Berufsrichter, der die Akte liest, kommt man aus dem Staunen nicht mehr heraus“, sagte Becks kurz vor Ende der Verhandlung und schrieb der Verbandsgerichtsbarkeit des Turfs damit ein paar Sätze ins Stammbuch. „Das Verfahren muss auf ordentliche Art und Weise beendet werden, zu den Inhalten werden wir aber keine Aussagen machen.“
Eine gütliche Einigung, angesetzt war der Termin als Verhandlungs- und Gütetermin, konnte zwischen den Parteien nicht erzielt werden, obwohl die Klägerseite („Machen Sie ein Angebot“) eine solche noch einmal in den Raum stellte.













