Am Mittwoch hat die Mitgliederversammlung des Galopper-Dachverbandes getagt. Das Direktorium hat auf seiner Homepage nun Ergebnisse und Beschlüsse veröffentlicht. Von dort wurde folgende offizielle Mitteilung übernommen:
„Die Mitgliederversammlung des Direktoriums hat sich am Mittwoch 26. April 2017 ausführlich mit dem Derby-Fall 2016 befasst und Klarstellungen in der Rennordnung bei den Nr. 482, 573, 603 und 623 vorgenommen. Diese Klarstellungen gelten mit sofortiger Wirkung als Besondere Bestimmung bis zu Eintragung im Vereinsregister.
Hier die Klarstellungen im Wortlaut:
482. Ein Reiter hat die Anweisungen zum Peitschengebrauch (Richtlinie 9) zu befolgen. Ein fehlerhafter Peitscheneinsatz (übertriebener/falscher Peitschengebrauch gem. Richtlinie 9), wird durch die Rennleitung gem. Nr. 589 ff RO mit einem Ordnungsmittel geahndet; eine Disqualifikation findet nicht statt.
573. Mitglieder des Präsidiums und Angestellte des Direktoriums können nicht Mitglieder des Ordnungsausschusses, des Renngerichts oder des Oberen Renngerichts sein. Ein Bevollmächtigter des Direktoriums kann bei den Verhandlungen des Ordnungsausschusses, des Renngerichts, des Oberen Renngerichts und des Schiedsgerichts anwesend sein.
603. Eine Geldbuße soll einmal der Schwere des Verstoßes, zum anderen den Vermögens- und Einkommensverhältnissen des Schuldigen angepasst sein.
Ein fehlerhafter Peitscheneinsatz (übertriebener/falscher Peitschengebrauch gem. Richtlinie 9) wird durch die Rennleitung gem. Nr. 589 ff RO wie folgt geahndet.
a) Wird von der Rennleitung ein zu häufiger Peitscheneinsatz (mehr als die erlaubten Schläge) festgestellt und erkennt die Rennleitung auf eine Geldbuße, so hat sie unter Anwendung von Nr. 603 RO sicherzustellen, dass die Geldbuße angemessen ist. Zudem ist, soweit dem Reiter oder dem Ausbildungsbetrieb Gewinnprozente zuwachsen (Nr. 232, 251 RO), für einen angemessenen Teil (mindestens 50 %) der Gewinnprozente der Verfall anzuordnen. Reicht der Höchstbetrag der Geldbuße des Ordnungsmittelkatalogs hierzu nicht aus, so ist dieser zu überschreiten. Die Beschränkung der Nr. 610 RO gilt insoweit nicht.
b) Erkennt die Rennleitung bei zu häufigem Peitscheneinsatz auf Lizenzentzug, so hat sie, soweit dem Reiter oder dem Ausbildungsbetrieb Gewinnprozente zuwachsen (Nr. 232, 251 RO), für einen angemessenen Teil (mindestens 50 %) der Gewinnprozente den Verfall anzuordnen.
623. Soweit andere Vorschriften nicht eine abweichende Regelung vorsehen, ist ein Pferd zu disqualifizieren
1. bei fehlender Zulassung,
2. bei einem Verstoß gegen die Vorschriften über die Durchführung der Rennen,
3. bei unzulässiger Verabredung, Betrug oder Anwendung eines unerlaubten Mittels
– Doping gem. Abschnitt XIV der Rennordnung.“













