Die Entscheidung des Renngerichts vom 20. Juni 2012 im Fall Monami (wir berichteten) wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Renngericht zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Das gab das Direktorium am Donnerstag bekannt.
Tragende Gründe der Entscheidung: Nach Auffassung des Oberen Renngerichts sind beide Revisionen ausnahmsweise zulässig. Zur Begründung hat es sich auf eine frühere Entscheidung des Oberen Renngerichts aus dem Jahre 1990 bezogen.
Das Verfahren war an das Renngericht zur abschließenden Entscheidung zurückzuverweisen, weil Zweifel an der Zulässigkeit der Berufung gegen die Entscheidung der Rennleitung zum Diana Trial 2012 (Hoppegarten 27. Mai 2012) bestehen.
Dabei geht es insbesondere um die Frage, ob Bedenken gegen die Startberechtigung von Monami vor dem Start der Rennleitung hätte mitgeteilt werden müssen. Die Rennleitung hätte dann abschließend darüber entscheiden können. Insoweit wird das Renngericht weitere Ermittlungen anstellen müssen, die dem Oberen Renngericht aus Rechtsgründen verwehrt sind.












