Volksentscheid-Einspruch – Bürgerinitiative gelassen

Ein Bremer Bürger hat Einspruch gegen das Ergebnis des Volksentscheids zur Bremer Galopprennbahn eingelegt. Die Frage zur Bebauung des Geländes sei verwirrend gewesen, so seine Begründung. Die Bürgerinitiative Rennbahngelände reagierte sehr gelassen auf die aktuellen Ereignisse. Ihr Sprecher Andreas Sponbiel sagte: „Über TV, Radio, Zeitungen, Flyer und die Informationsbroschüre an alle Haushalte wurde jeder Bürger umfassend informiert. Der Senat hat zusätzlich bis zu 250.000 Euro für seine Werbung für ein Nein ausgegeben und an Haltstellen, über Kinospots, Großplakate und Zeitungsbeilagen massiv geworben. Mehrere dutzend Vereine und Verbände warben zusätzlich bei ihren Mitgliedern für die Position. Und wir waren monatelang auf der Straße.“

56 Prozent der Bremerinnen und Bremer hatten sich Ende Mai gegen eine Bebauung des Rennbahngeländes in der Vahr ausgesprochen und die Hoffnung aufleben lassen, dass es in Bremen wieder Galopprennsport geben kann. Das Ergebnis war in fast allen Stadtteilen eindeutig. Der nicht namentlich genannte Bürger glaubt dennoch, dass es “vermutlich nicht dem Willen der Wähler” entspricht. Laut seiner Meinung war die Fragestellung “Uneindeutig, suggestiv und verwirrend”. Zur Erklärung: Die Frage bei der Wahl lautete nicht, ob die Rennbahn bebaut werden kann. Oder ob sie für den Galopprennsport erhalten bleiben soll. Es ging um die Zustimmung oder Ablehnung zu einem Gesetz, das die Fläche für Sport, Freizeit und Kultur „reserviert“. „Die mehr als deutliche Fragestellung hat der Senat beschlossen, nicht wir“, so Sponbiel.

Auf ihrer ersten Sitzung Mitte August wird sich die Stadtbürgerschaft mit dem Einspruch befassen und ihn vermutlich an den zuständigen Ausschuss verweisen. Große Chancen hat der Einspruch nicht: Die Wahlberechtigten seien umfassend über den Volksentscheid informiert worden, schreibt die Bremer Wahlbereichsleiterin Carola Janssen in einer Stellungnahme. Auch habe man die Frage klar mit “Ja” oder “Nein” beantworten können. Die Beanstandung sei deshalb nicht berechtigt, so Janssen.

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