Die im Wochenrennkalender (Nummer 11 vom 14. März 2017) veröffentlichte Bekanntmachung, wird bis zum 30. April 2017 verlängert: Dort hieß es: „Der Verstoß gegen die Anweisungen zum Peitschengebrauch (R 9) ist kein Disqualifikationsgrund. Verstöße sind nur durch Ordnungsmittel, die sich gegen den Reiter als Verursacher gem. 589 ff RO richten, zu ahnden.“ Die Übergangsregelung war ursprünglich bis Ende März angedacht.
„Im Gesamtinteresse der deutschen Vollblutzucht und seiner Leistungsprüfungen und um eine ordnungsgemäße Durchführung der Leistungsprüfungen und damit des Zucht- und Rennbetriebes zu gewährleisten, trifft das Präsidium des Direktoriums bis zur Vorlage und Prüfung der Entscheidung des Oberen Renngerichts für die anstehenden Renntage bis 30. April 2017 folgende vorläufige Maßnahme nach Nr. 696 RO: Der Verstoß gegen die Anweisungen zum Peitschengebrauch (R 9) ist kein Disqualifikationsgrund. Verstöße sind nur durch Ordnungsmittel, die sich gegen den Reiter als Verursacher gem. 589 ff RO richten, zu ahnden“, heißt es von Seiten des Direktoriums für Vollblutzucht und Rennen am Donnerstag.
In der kommenden außerordentlichen Mitgliederversammlung am 26. April 2017 soll eine entsprechende Rennordnungsänderung verabschiedet werden.












