Das Präsidium des Direktoriums für Vollblutzucht und Rennen hat eine Übergangsregelung hinsichtlich des Einsatzes der Peitsche getroffen und der Rennleitung vorgegeben, im Falle eines übermäßigen Einsatzes keine Disqualifikation vorzunehmen. Folgende Presseinformation des Direktoriums erreichte GaloppOnline.de dazu am Mittwoch:
„Im Gesamtinteresse der deutschen Vollblutzucht und seiner Leistungsprüfungen und um eine ordnungsgemäße Durchführung der Leistungsprüfungen und damit des Zucht- und Rennbetriebes zu gewährleisten, trifft das Präsidium des Direktoriums bis zur Vorlage und Prüfung der Entscheidung des Oberen Renngerichts für die anstehenden Renntage bis Ende März 2017 folgende vorläufige Maßnahme nach Nr. 696 RO:
Der Verstoß gegen die Anweisungen zum Peitschengebrauch (R 9) ist kein Disqualifikationsgrund. Verstöße sind nur durch Ordnungsmittel, die sich gegen den Reiter als Verursacher gem. 589 ff RO richten, zu ahnden.“












