Das Oberverwaltungsgericht in Münster hat entschieden, dass Städte in Nordrhein-Westfalen auch weiterhin eine Wettbürosteuer kassieren dürfen.
Damit bestätigte das OVG ein bestehendes Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen. Die Abgabe für Wettbüros, in den Sport- und Pferdewetten getätigt werden, ist laut dem Oberverwaltungsgericht Münster, rechtens. In der Berufungsverhandlung ging es um drei Fälle aus Dortmund. Die Richter gaben zu verstehen, dass es für die Besteuerung gute Gründe gebe. Laut dem Vorsitzenden des OVGs werden in Wettbüros, in denen auf Bildschirmen das Geschehen der einzelnen Sportveranstaltungen live verfolgt werden kann, Anreize zum Wetten geschaffen.
In Baden-Württemberg war Anfang März eine ähnliche Vergnügungssteuer vom obersten Verwaltungsgericht gekippt worden. Damit es zu einer bundesweit einheitlichen Entscheidung kommt, ließen die Münsteraner Richter die Revision zu. Die Wettbürosteuer wird in NRW über Quadratmeterpreis festgesetzt. Das heißt, je größer das Wettbüro, desto höher die Abgabe.












