Die sogenannte Wettbürosteuer ist verfassungswidrig. Zu diesem Urteil kam das Verwaltungsgericht in Karlsruhe. Dies wurde vom Deutschen Sportwettenverband begrüßt. Die Wettbürosteuer, so das Gericht, sei keine örtliche Aufwandssteuer.
Als indirekte Steuer müsse die Wettbürosteuer dem Steuerschuldner, dem Betreiber des Wettbüros, die Überwälzung auf den eigentlichen Steuerschuldner, den Besucher des Wettbüros, ermöglichen. Dies sei aber ausgeschlossen, wenn der Besucher des Wettbüros für den Steuergegenstand, das Mitverfolgen der Wettereignisse, gar keine finanziellen Aufwendungen habe. Eine Vergnügungssteuer ohne finanziellen Aufwand dessen, der sich vergnügt, sei daher nicht verfassungsgemäß.
Einige Kommunen in Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen hatten im letzten Jahr die Einführung von kommunalen Wettbürosteuern beschlossen oder erwägen dies zu tun. Die Urteile des Verwaltungsgerichts Karlsruhe sind noch nicht rechtskräftig. Die Berufung ist zugelassen.












